Thema: Wettbewerbsverbot

Nachwirkung mitgliedschaftlicher Treuepflichten und Abgrenzung zum Wettbewerbsverbot

Nachwirkung mitgliedschaftlicher Treuepflichten und Abgrenzung zum Wettbewerbsverbot

Gesellschafter treffen gegenüber der Gesellschaft während aufrechter Mitgliedschaft Treuepflichten. Diese enden im Regelfall mit Austritt aus der Gesellschaft. Spezifische Pflichten wirken jedoch nach: Ehemalige Gesellschafter haben es zu unterlassen, konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft nach Austritt an sich zu ziehen (Geschäftschancenlehre).

Kein Wettbewerbsverbot des Alleingesellschafter-Geschäftsführers / Ausnützen einer Geschäftschance als Einlagenrückgewähr?

Kein Wettbewerbsverbot des Alleingesellschafter-Geschäftsführers / Ausnützen einer Geschäftschance als Einlagenrückgewähr?

Der geschäftsführende Alleingesellschafter unterliegt keinem Wettbewerbsverbot. Das Überlassen von Geschäftschancen unterliegt dann dem Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn sich die Erwerbschancen soweit verdichtet haben, dass ihr ein Marktwert zukommt, also ein Dritter für die Übertragung der „Geschäftschance“ ein Entgelt zahlen würde.