Aufrechnung gegen Forderung auf Auszahlung des Haftrücklasses
Bei einem Haftrücklass kann der Schuldner gegen die Forderung des Gläubigers auf Auszahlung des Haftrücklasses mit einer ihm gegen den Gläubiger zustehenden Forderung aufrechnen. Für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit nicht erforderlich, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen.