Eine Warnpflichtverletzung kann eine Solidarhaftung auslösen
Nebeneinander beauftragte Unternehmen haben aufgrund ihrer Kooperationspflicht alles zu vermeiden, wodurch das Gelingen des Werkes vereitelt werden könnte. Davon umfasst sind auch gegenseitige Warn-, Aufklärungs- und Kontrollpflichten. Eine Verletzung dieser Pflichten kann – für den Fall, dass der Schaden nicht anteilig bestimmbar ist – zu einer Solidarhaftung nach § 1302 ABGB führen.