Vertrauensschadenversicherung – Wiederholungstäteraussschluss
Eine juristische Person hat für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. Das Wissen des Alleingeschäftsführers über bereits vor Versicherungsbeginn von ihm verursachte vorsätzliche schädigende Handlungen ist der versicherten Hausverwaltung GmbH zuzurechnen.