Verstoßzeitpunkt nach ARB und Vorvertraglichkeit
Ereignisse, die zwar den Versicherungsnehmer in irgendeiner Weise persönlich oder wirtschaftlich berühren, bei denen aber von vornherein feststeht, dass sie seine Rechtslage nicht verändert haben können, stellen den Eintritt des Versicherungsfalls nicht dar, weil noch gar nicht feststeht, ob sie überhaupt zum Tragen kommen.