Leistungskürzung bei krankhaft abnützungsbedingten Einflüssen
Bei der Leistungskürzung im Sinn des Art 21.3 UB00 ist auch die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an einer nach Art 6.2 UB00 versicherten Verletzung zu berücksichtigen, wenn Unfallereignis und Unfallereignisfolge zusammenfallen.