Bucheinsicht – Verschwiegenheitspflicht der Parteienvertreter
Die Bucheinsicht unter Beiziehung von zur Verschwiegenheit verpflichtenden Beratern ist auch ohne rechtsgeschäftliche Verschwiegenheitsverpflichtung zuzulassen.
Die Bucheinsicht unter Beiziehung von zur Verschwiegenheit verpflichtenden Beratern ist auch ohne rechtsgeschäftliche Verschwiegenheitsverpflichtung zuzulassen.
Aufsichtsratsmitglieder sind gegenüber Dritten, aber nicht gegenüber der Gesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Rechtsanwalt und Steuerberater eines Gesellschafters sind nicht verpflichtet, gegenüber der Gesellschaft eine Verschwiegenheitserklärung mit einer Pönale zu unterschreiben.