Geltendmachung von immateriellen Schäden
Die Geltendmachung von immateriellen Schäden als Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist vom allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Art 23 ARB) umfasst.
Die Geltendmachung von immateriellen Schäden als Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist vom allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Art 23 ARB) umfasst.
Verstoßzeitpunkt und somit Versicherungsfall ist der Kauf des gebrauchten und vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges. Der Risikoausschluss der Forderungsabtretung liegt nur dann vor, wenn die Abtretung nach Eintritt des Versicherungsfalles, als hier nach dem Kauf erfolgt ist.
Der zusätzliche Versicherungsschutz der Nachbesserungsbegleitschädenklausel beruht auf der Überlegung, dass der Werkunternehmer bei Verbesserung seines mangelhaften Gewerks in vielen Fällen im Rahmen von Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten zwangsläufig Gebäudeteile oder sonstige Sachen des Werkbestellers beschädigen muss und dieses Risiko zusätzlich versichern will.
Wirft der VN dem Prozessgegner, seinem ehemaligen Rechtsvertreter, unterlassene Aufklärung über die unzureichende Rechtsschutzversicherung vor, ist der maßgebliche Verstoß gegen Rechtspflichten (Art 23 ARB) und somit der Versicherungsfall im Zeitpunkt der damaligen Klagseinbringung eingetreten.
Bei frustrierten Kosten für den sich im Nachhinein als nicht zielbringend herausstellenden Austausch von Werkteilen, handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, der aus einem nicht versicherten Sachschaden resultiert.
Kosten einer durch eine mangelhafte Leistung des VN verursachten längeren örtlichen Bauaufsicht stellen ein nicht gedecktes Erfüllungssurrogat in der Betriebshaftpflichtversicherung dar.
Unter „Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel“ fallen nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mängelbehebung erforderlich sind.
Wird der reine Vermögensschaden durch die Besondere Bedingung eingeschlossen und pauschal Schadenersatzforderungen aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Verträgen wieder ausgeschlossen, ist Sinn der Klausel, Mängelfolgeschäden als reine Vermögensschäden aus Schlecht- oder Nichterfüllung abzudecken.