Vertretungskosten im Nachprüfungsverfahren als ersetzbarer Schaden
Die Kosten für die Rechtsvertretung in einem Nachprüfungsverfahren werden dem Bieter grundsätzlich ersetzt, wenn ein hinreichend qualifizierter Vergaberechtsverstoß festgestellt wurde. Eine Klaglosstellung durch Berichtigung der Ausschreibungsunterlage während des laufenden Nachprüfungsverfahrens kann die Auftraggeberin nicht vom Ersatz der Kosten befreien.