Klauselprozess: Stornoabzug und Zession
Sowohl die Lebensversicherungsklausel über den Stornoabzug bei Rückkauf als auch die Zessionsregelung sind unzulässig.
Sowohl die Lebensversicherungsklausel über den Stornoabzug bei Rückkauf als auch die Zessionsregelung sind unzulässig.
Der Begriff der Katastrophe hat eine im allgemeinen Sprachgebrauch verständliche Bedeutung und der Ausschluss schränkt die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers nicht ein.
Unklar und daher intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG ist der Begriff „Ausnahmesituation“. Da der Verbraucher die Reichweite des Risikoausschlusses nicht verlässlich abschätzen kann, besteht die Gefahr, dass er aufgrund des unbestimmten Begriffs „Ausnahmesituation“ davon absieht, allenfalls berechtigte Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen.
Ob ein Geschäftsführer als Dienstnehmer anzusehen ist, hängt vom Ausmaß seiner Beteiligung ab. Hat der Dienstnehmer aufgrund seiner Anteile wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung, ist er nicht als Dienstnehmer zu qualifizieren.
Die Geltendmachung von Vertragsstrafen im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten unterliegen nicht der 3-monatigen Verjährung des § 113 Abs 3 UGB.
Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen; entscheidend ist, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann.
In Deutschland wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unter deren Gesellschaftern sich zumindest eine juristische Person befindet, per se als Unternehmer betrachtet.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, welcher einen Anteil von 49% hält, kann Unternehmer sein.
Die Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen.