Keine Haftung der Republik und der Bundesländer wegen Bodenversiegelung
Die mangelhafte Umsetzung von EU-Richtlinien durch die Republik Österreich und die Bundesländer führt nicht zur Haftung des Staates auf Schadenersatz bzw Feststellung von künftigen Gesundheitsschäden und erhöhter Steuerlast, die durch Bodenversiegelung verursacht wurden.