Bei Umlaufbeschluss geirrt – Beschlussanfechtung
Wird in einem Umlaufbeschluss fälschlicherweise die falsche Gesellschaft genannt und fällt dieser Fehler dem Mitgesellschafter auf, so kann der Beschluss angefochten und für nichtig erklärt werden.
Wird in einem Umlaufbeschluss fälschlicherweise die falsche Gesellschaft genannt und fällt dieser Fehler dem Mitgesellschafter auf, so kann der Beschluss angefochten und für nichtig erklärt werden.
Ist ein Umlaufbeschluss wirksam zustande gekommen, auch wenn das Umlaufverfahren sieben Monate dauerte. Oder dauerte es doch nur einen Tag? Am Ende des Beitrages finden Sie zwei Empfehlungen mit Textvorschlägen.
Der OGh bestätigt seine aktuelle Rechtsprechung: Vor Einbringung einer Abberufungsklage muss bei einem "unechten" Fremdgeschäftsführer, welcher über eine Holdinggesellschaft indirekt Gesellschafter ist, ein Abberufungsbeschluss versucht werden.
Aufsichtsratsmitglieder sind gegenüber Dritten, aber nicht gegenüber der Gesellschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet.