Thema: Treuepflicht

Beschlussanfechtung: Geschäftsführerabberufung, Rechtsschutzinteresse und Prozessvertreter

Beschlussanfechtung: Geschäftsführerabberufung, Rechtsschutzinteresse und Prozessvertreter

In der Entscheidung des OLG Wien werden im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens drei Fragestellungen behandelt: 1. Wie kann die freie Abberufbarkeit des Geschäftsführers durch Gesellschafts- oder Syndikatsvertrag wirksam eingeschränkt werden? 2. Inwieweit wirkt ein Vergleich sich in einem separaten Gerichtsverfahren auf das Rechtsschutzinteresse bei einer Beschlussanfechtungsklage aus? 3. Kann ein Prozessvertreter für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches gegen einen Gesellschafter bestellt werden?

Gefährliche Erfindung und wie man eine GesbR liquidiert

Gefährliche Erfindung und wie man eine GesbR liquidiert

Kommt es zur Liquidation einer GesbR, so können Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis nur nach Maßgabe des Liquidationszweckes isoliert geltend gemacht werden, sonst fließen sie als unselbständige Rechnungsposten in eine kontokorrentähnliche Gesamtabrechnung ein. Das bedeutet, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis nur zulässig ist, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist.

Muss ein Gesellschafter einen GV-Vorsitzenden auf die Rechte seiner Mitgesellschafter hinweisen? (Feststellungs- oder Anfechtungsklage?)

Muss ein Gesellschafter einen GV-Vorsitzenden auf die Rechte seiner Mitgesellschafter hinweisen? (Feststellungs- oder Anfechtungsklage?)

Keine vorauseilende Feststellung, dass in allen zukünftigen Generalversammlungen ein Stimmrecht bestehe, sondern stets nachträgliche Nichtigkeitsklagen, wenn das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Stimmverbotes geprüft werden soll. Gesellschafter trifft keine Pflicht, einen Vorsitzenden einer Generalversammlung auf die Rechte seiner Mitgesellschafter hinzuweisen, denn diese können das für sich selbst machen.

Nachwirkung mitgliedschaftlicher Treuepflichten und Abgrenzung zum Wettbewerbsverbot

Nachwirkung mitgliedschaftlicher Treuepflichten und Abgrenzung zum Wettbewerbsverbot

Gesellschafter treffen gegenüber der Gesellschaft während aufrechter Mitgliedschaft Treuepflichten. Diese enden im Regelfall mit Austritt aus der Gesellschaft. Spezifische Pflichten wirken jedoch nach: Ehemalige Gesellschafter haben es zu unterlassen, konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft nach Austritt an sich zu ziehen (Geschäftschancenlehre).