Spätrücktritt: Beschränkung auf Rückkaufswert unionsrechtswidrig
§ 176 Abs 1 VersVG idgF ist als unionsrechtswidrig zu qualifizieren. Dieser entspricht vielmehr wörtlich dem § 176 Abs 1 VersVG idF BGBl 509/1994, sodass die bisherige Rechtsprechung zum Spätrücktritt anzuwenden und die Beschränkung auf den Rückkaufswert im Fall eines Rücktritts jedenfalls unzulässig ist.