Thema: Sonstiges

Zustimmung zur Verbauung von gemeinsamen Grundgrenzen

Zustimmung zur Verbauung von gemeinsamen Grundgrenzen

Nach § 6 Abs 7 der Tiroler Bauordnung kann eine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenzen nur dann erfolgen, wenn die betroffenen Nachbarn zustimmen. Diese Zustimmung muss unstrittig sein (liquid). Fehlt eine solche Zustimmung, ist ein gestelltes Bauansuchen abzuweisen. Wird die fehlende Zustimmung missachtet, so kann der Nachbar diesen Mangel im Bewilligungsverfahren geltend machen, was zur Aufhebung der Baubewilligung führt.

(Keine) Entschädigung nach Umwidmung eines bebauten Grundstückes

(Keine) Entschädigung nach Umwidmung eines bebauten Grundstückes

Kommt es durch die Umwidmung eines Grundstückes zu einer Nutzungsbeschränkung, sehen einige Landesgesetze (in concreto das NÖ ROG 2014) eine Entschädigung vor. Diese hat aber nicht in allen Fällen zu ergehen. Verfassungsrechtlich geboten ist eine Entschädigung nur bei Erbringung eines Sonderopfers oder aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Essenziell ist es, auf die in den Landesgesetzen normierten Fristen zu achten.

Internationale Zuständigkeit bei Streitigkeit aus Bauprojekt

Internationale Zuständigkeit bei Streitigkeit aus Bauprojekt

In der folgenden Entscheidung geht es um die (internationale) Zuständigkeit bei Streitigkei-ten aus grenzüberschreitenden Bauprojekten. Unklarheit herrscht über die Frage, ob Erfüllungsort für Planungsleistungen (maßgeblich für die Zuständigkeit) der Ort der Erbrin-gung der charakteristischen Leistung ist oder der Ort an dem das Bauwerk ausgeführt wird. Endgültig entscheiden wird der OGH erst, wenn der EuGH in einem eine ähnliche Konstellation betreffenden Vorabentscheidungsverfahren seine Rechtsansicht abgegeben hat — bis dahin bleibt das Verfahren unterbrochen.

Bauwerkshaftung und Entlastungsbeweis

Bauwerkshaftung und Entlastungsbeweis

In der gegenständlichen Entscheidung befasst sich der OGH mit der Haftung des Besitzers eines Bauwerks für Schäden, die durch herabfallende Bauwerksteile verursacht wurden. Insbesondere geht es um den Entlastungsbeweises. Der Besitzer eines Bauwerks kann sich nämlich von seiner Haftung für verursachte Schäden nur dann befreien, wenn er den Beweis erbringen kann, die zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben. Dem Bauwerksbesitzer gelang dies in der folgenden Entscheidung nicht.

Abzug „neu für alt“

Abzug „neu für alt“

Es kann im Gewährleistungsrecht kein Abzug "neu für alt" geltend gemacht werden, wenn die Gewährleistungsfrist gegenüber der Drittfirma aufgrund der Ersatzleistung von Neuem beginnt und/oder die Erfüllung des vertraglich Geschuldeten gegenüber dem Endkunden mit keinem (bezifferbaren) Vorteil behauptet und bewiesen wurde. Im Schadenersatzrecht ist dieser wegen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise hingegen vorzunehmen.