Patronatserklärung ist kein ausreichendes Sicherstellungsmittel gemäß § 1170b ABGB
Auch eine „harte“ Patronatserklärung ist kein adäquates Sicherungsmittel iSd. § 1170b ABGB. Werklohnsicherstellung kann auch gefordert werden, wenn „nur“ mehr der Haftrücklass aushaftet. Der Werkbesteller hat diese auch dann zu erbringen, wenn die Arbeiten des Werkunternehmers mangelhaft sind.