Geh- und Fahrrechte – Umfang nach vorhersehbarer Nutzung zu beurteilen
Besteht ein Geh- und Fahrrecht über ein fremdes Grundstück zur Erreichung eines Stadels und Wohnhauses auf einem benachbarten Grundstück, so kann nach Kauf dieses Grundstückes und Bau von Wohneinheiten auch die vorhersehbare spätere Nutzung des herrschenden Grundstückes für den Servitutsumfang maßgeblich sein und deshalb unter Umständen keine unzulässige Ausweitung des Servitutes vorliegen.