Werkzusatzleistungen und deren Verjährung
Der Werklohn ist mit Vollendung des Werks fällig, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Ansonsten ist dieser mit Rechnungszumittlung innerhalb einer verkehrsüblichen Rechnungslegungsfrist fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Werkvertrag noch nicht zur Gänze erfüllt ist.