Thema: Schadenersatz

Abzug „neu für alt“

Abzug „neu für alt“

Es kann im Gewährleistungsrecht kein Abzug "neu für alt" geltend gemacht werden, wenn die Gewährleistungsfrist gegenüber der Drittfirma aufgrund der Ersatzleistung von Neuem beginnt und/oder die Erfüllung des vertraglich Geschuldeten gegenüber dem Endkunden mit keinem (bezifferbaren) Vorteil behauptet und bewiesen wurde. Im Schadenersatzrecht ist dieser wegen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise hingegen vorzunehmen.

Schadenersatz bei fehlenden Anschlagpunkten am Dach

Schadenersatz bei fehlenden Anschlagpunkten am Dach

Sicherheitsausstattungen am Dach müssen auch Nicht-Professionisten zum Schutz dienen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Bei Vertragsverletzungen ergibt sich dieser aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte.

Enteignungsentschädigung: Rechtsstreit um Wertermittlung für Wiener Nordrand Schnellstraße

Enteignungsentschädigung: Rechtsstreit um Wertermittlung für Wiener Nordrand Schnellstraße

Das Urteil bezieht sich auf einen außerordentlichen Revisionsrekurs im Zusammenhang mit einer Enteignung von Grundstücken für den Bau einer Schnellstraße. In dem Rekurs wird die Festsetzung der Enteignungsentschädigung und die Bewertung der betroffenen Liegenschaften thematisiert. Trotz unterschiedlicher Ansichten zur Wertermittlung der enteigneten Grundstücke bestätigt das Gericht die Geltung des Enteignungszeitpunkts für die Wertermittlung und betont den Verkehrswert als maßgeblichen Faktor. Das Gericht wies den Revisionsrekurs aufgrund fehlender bedeutender Rechtsfragen zurück,...

Unbeschränkte Stattgabe des Leistungsbegehrens

Unbeschränkte Stattgabe des Leistungsbegehrens

Das Gericht darf dem Klagebegehren nur dann nicht aus anderen Gründen stattgeben, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist. Ist der Anteil am eingetretenen Schaden nicht bestimmbar, ist die vollumfängliche Stattgabe des Feststellungsbegehrens berechtigt und stellt keinen Verstoß gegen § 405 ZPO dar, auch wenn das Leistungsbegehren auf eine bestimmte Schadenshöhe beschränkt ist.

Beweislastverteilung und Naturalrestitution bei Sanierung eines Wasserschadens

Beweislastverteilung und Naturalrestitution bei Sanierung eines Wasserschadens

Sicherheitsausstattungen am Dach müssen auch Nicht-Professionisten zum Schutz dienen. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, welche die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte. Bei Vertragsverletzungen ergibt sich dieser aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte.

Keine Haftung der örtlichen Bauaufsicht, wenn nicht feststeht, dass diese objektiv fehlerhaftes Verhalten gesetzt hat (bloße Klagsbehauptung „alternativer Kausalität“ nicht ausreichend)

Keine Haftung der örtlichen Bauaufsicht, wenn nicht feststeht, dass diese objektiv fehlerhaftes Verhalten gesetzt hat (bloße Klagsbehauptung „alternativer Kausalität“ nicht ausreichend)

Bei Zweifel, ob eine Person überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt hat, kommt die Annahme der alternativen Kausalität nicht in Betracht. Ob und welche merkantile Wertminderung eine Liegenschaft aufweist, ist von einem Sachverständigen zu beurteilen und muss auf einen vom Schädiger zu vertretenden Mangel zurückzuführen sein.

Bauherrenhaftung bei Unfall eines selbständigen Unternehmers

Bauherrenhaftung bei Unfall eines selbständigen Unternehmers

Da sich der Schutz des BauKG nicht auf den selbständigen Unternehmer erstreckt, kann sich ein beklagter Bauherr auch nicht darauf berufen, er habe den Nebenintervenienten wirksam zum Baukoordinator bestellt und für dessen unzureichende Sicherheitsmaßnahmen nicht einzustehen. Für die Haftung des Werkbestellers gegenüber dem Werkunternehmer ist vielmehr § 1169 ABGB einschlägig.