Thema: Schadenersatz

Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen

Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen

Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schädigungen abzuwenden – selbst wenn keine baurechtliche Verpflichtung dazu besteht (Verkehrssicherungspflicht). Dies gilt auch für Bereiche, die nicht der Allgemeinheit zugänglich sind (zB Baustellen). Wird gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen, so ist ein Mitverschulden des Verunfallten anzunehmen, wenn die Gefahr erkennbar war.

Schadenersatzansprüche auf Grundlage von Länder-Bauordnungen

Schadenersatzansprüche auf Grundlage von Länder-Bauordnungen

Bauordnungen der Bundesländer enthalten sogenannte Schutzgesetze (zB Bestimmungen über Baubewilligungen), aus denen Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können, wenn dagegen verstoßen wird. Da diese Normen in der Regel jedoch ausschließlich die Allgemeinheit vor Gefahren schützen sollen, die aus nicht sachgerechter Bauführung resultieren, kann kein Ersatz eines bloßen Vermögensschadens gefordert werden.

Geh- und Fahrrechte – Umfang nach vorhersehbarer Nutzung zu beurteilen

Geh- und Fahrrechte – Umfang nach vorhersehbarer Nutzung zu beurteilen

Besteht ein Geh- und Fahrrecht über ein fremdes Grundstück zur Erreichung eines Stadels und Wohnhauses auf einem benachbarten Grundstück, so kann nach Kauf dieses Grundstückes und Bau von Wohneinheiten auch die vorhersehbare spätere Nutzung des herrschenden Grundstückes für den Servitutsumfang maßgeblich sein und deshalb unter Umständen keine unzulässige Ausweitung des Servitutes vorliegen.

Abzug „neu für alt“

Abzug „neu für alt“

Es kann im Gewährleistungsrecht kein Abzug "neu für alt" geltend gemacht werden, wenn die Gewährleistungsfrist gegenüber der Drittfirma aufgrund der Ersatzleistung von Neuem beginnt und/oder die Erfüllung des vertraglich Geschuldeten gegenüber dem Endkunden mit keinem (bezifferbaren) Vorteil behauptet und bewiesen wurde. Im Schadenersatzrecht ist dieser wegen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise hingegen vorzunehmen.