72-Stunden-Klausel: was gilt als „benutzt“?
Leitungen sind nach den konkreten AVB nur abzusperren, wenn die Baulichkeiten „nicht benutzt und nicht beaufsichtigt" sind. Auch wenn die 72-Stunden-Klausel auf bewohnen abstellt, genügt eine Benützung auch ohne Wohnen, um die Leitungen nicht absperren zu müssen.