Keine Anzeigepflicht des Werkunternehmers wenn Grund für beträchtliche Kostenüberschreitung in Bestellersphäre liegt
Kommt es zu einer beträchtlichen Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages, muss der Werkunternehmer den Besteller grundsätzlich unverzüglich darüber in Kenntnis setzen (Anzeige), um Mehrkosten fordern zu können. Wenn der Grund der Mehrarbeiten jedoch in der Sphäre des Bestellers liegt, muss keine Anzeige über die Mehrkosten ergehen, um diese fordern zu können.