Schäden an Ladegut bei Abladevorgang – Kfz-Ausschluss und Tätigkeitsklausel
Aus dem Wortlaut der Klausel kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass Schäden bei einem Abladevorgang nicht von der Klausel BB 7878 umfasst sind, solange die bewegliche Sache bei oder infolge der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit dieser Sache beschädigt wurde.