Keine Haftung für fehlerhafte Absteckarbeiten bei fehlender Kausalität
Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtmäßigen positivem Tun eingetreten wäre.