Keine CE-Kennzeichnung für Bauprodukte zweiter Wahl
Das Fehlen einer CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung von Bauprodukten zweiter Wahl ist dann nicht verpflichtend, wenn diese ohnehin nicht für den Einsatz in Baukonstruktionen vorgesehen sind.
Das Fehlen einer CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung von Bauprodukten zweiter Wahl ist dann nicht verpflichtend, wenn diese ohnehin nicht für den Einsatz in Baukonstruktionen vorgesehen sind.
Für das Klagebegehren und die Bestimmtheit des Titels ist es ausreichend, wenn alle Urkunden (auf die im Klagebegehren verwiesen wird) in ihrer Zusammenschau ein einheitliches Gesamtbild für das Klagebegehren ergeben.
Dem Käufer einer Liegenschaft steht das Leistungsverweigerungsrecht zur Geltendmachung der Rechte aus seinem individuellen Vertrag aufgrund eines Mangels auch dann zu, wenn die Mängel nicht nur sein eigenes Wohnungseigentumsobjekt, sondern auch allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen.