Geringfügige Änderung der Abflussverhältnisse auf das Nachbargrundstück
Ein auf § 364 Abs 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch ist dann nicht berechtigt, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse, durch die es zu einer unmittelbaren Zuleitung auf das Nachbargrundstück kommt, auf dieses nur gering-fügig auswirkt und dies kein vernünftiger Mensch als nennenswerter Nachteil ansähe.