Thema: Haftung

Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen

Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen

Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schädigungen abzuwenden – selbst wenn keine baurechtliche Verpflichtung dazu besteht (Verkehrssicherungspflicht). Dies gilt auch für Bereiche, die nicht der Allgemeinheit zugänglich sind (zB Baustellen). Wird gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen, so ist ein Mitverschulden des Verunfallten anzunehmen, wenn die Gefahr erkennbar war.

Zurückbehaltungsrecht an früheren Baufortschrittsraten wegen Mängeln auch an allgemeinen Teilen eines Hauses

Zurückbehaltungsrecht an früheren Baufortschrittsraten wegen Mängeln auch an allgemeinen Teilen eines Hauses

Ein Erwerber von Wohnungseigentum kann auch Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses gegenüber einem Bauträger geltend machen. Überdies steht ihm das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB auch hinsichtlich früheren Baufortschrittsraten zu. Es kann also nicht nur die letzte Rate einbehalten werden. Ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht jedoch dann, wenn die Ausübung des Rechtes zur Schikane wird.

CE-Kennzeichnung: Keine Qualitätsaussage

CE-Kennzeichnung: Keine Qualitätsaussage

Eine CE-Kennzeichnung trifft keine Aussage über die Qualität des Produktes. Das Verwenden von Produkten ohne CE-Kennzeichnung stellt daher nur dann einen Mangel dar, wenn eine CE-Kennzeichnung vereinbart wurde. Werden Angaben zum Verwendungszweck des bestellten Produktes getroffen, so gilt in der Regel der Stand der Technik (der zumeist der ÖNORM entspricht) für den konkreten Verwendungszweck als schlüssig vereinbart.

Haftung bei fehlendem FI-Schalter – Zugleich ein Überblick über Adaptierungs- und Erhaltungspflichten im Baurecht

Haftung bei fehlendem FI-Schalter – Zugleich ein Überblick über Adaptierungs- und Erhaltungspflichten im Baurecht

Bauwerke müssen im Zustand der seinerzeitigen Bewilligung erhalten werden. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes sah die Wiener BauO vor. Bei elektrischen Anlagen gilt Ähnliches: Diese müssen bei Errichtung den aktuellen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Ändern sich diese, muss keine Adaptierung vorgenommen werden – außer die Anlage wird wesentlich geändert oder erweitert.

Bauschutt und Liegenschaftskauf

Bauschutt und Liegenschaftskauf

In der gegenständlichen Entscheidung befasst sich der OGH mit der Auslegung einer Klausel eines Liegenschaftskaufvertrags, die garantierte, dass das Kaufobjekt frei von jeglicher Kontamination ist und der Verkäufer sich verpflichte, dennoch vorhandene kontaminierte Materialien auf eigene Kosten zu entfernen. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, nach dem Baurestemassen (Inertabfälle) und deren Entfernung nicht von dieser Klausel erfasst sind, war vom OGH nicht zu beanstanden.

Bauwerkshaftung und Entlastungsbeweis

Bauwerkshaftung und Entlastungsbeweis

In der gegenständlichen Entscheidung befasst sich der OGH mit der Haftung des Besitzers eines Bauwerks für Schäden, die durch herabfallende Bauwerksteile verursacht wurden. Insbesondere geht es um den Entlastungsbeweises. Der Besitzer eines Bauwerks kann sich nämlich von seiner Haftung für verursachte Schäden nur dann befreien, wenn er den Beweis erbringen kann, die zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben. Dem Bauwerksbesitzer gelang dies in der folgenden Entscheidung nicht.

Eine Warnpflichtverletzung kann eine Solidarhaftung auslösen

Eine Warnpflichtverletzung kann eine Solidarhaftung auslösen

Nebeneinander beauftragte Unternehmen haben aufgrund ihrer Kooperationspflicht alles zu vermeiden, wodurch das Gelingen des Werkes vereitelt werden könnte. Davon umfasst sind auch gegenseitige Warn-, Aufklärungs- und Kontrollpflichten. Eine Verletzung dieser Pflichten kann – für den Fall, dass der Schaden nicht anteilig bestimmbar ist – zu einer Solidarhaftung nach § 1302 ABGB führen.

Besorgungsgehilfenhaftung

Besorgungsgehilfenhaftung

In der gegenständlichen Entscheidung setzt sich der OGH mit der Haftung für Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB auseinander. Im vorliegenden Fall montierte ein Mitarbeiter der Beklagten einen Untertischspeicher unsachgemäß, dadurch entstand der Klägerin ein Schaden. Die Person wurde aber nicht im Auftrag der Beklagten, sondern im Auftrag der Mieterin der Geschäftsräume, in der die Montage durchgeführt wurde, tätig. Daher war die Beklagte nicht für die Handlungen des Mitarbeiters verantwortlich.