Rügeobliegenheit beim Handelskauf
Nach § 377 Abs 3 UGB hat der Käufer verborgene Mängel binnen angemessener Frist anzuzeigen. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, im Zweifel beträgt sie in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art 39 UN-Kaufrecht 14 Tage.