Treuwidrige Beschlussfassung über Geschäftsführervergütung
Eine treuwidrige Beschlussfassung über die Geschäftsführervergütung liegt erst dann vor, wenn die Geschäftsführervergütung mehr als 50% über der angemessenen Vergütung liegt.
Eine treuwidrige Beschlussfassung über die Geschäftsführervergütung liegt erst dann vor, wenn die Geschäftsführervergütung mehr als 50% über der angemessenen Vergütung liegt.
Die Kompetenz zum Abschluss eines Geschäftsführervertrages und zur Regelung der Vergütung liegt bei der Gesellschafterversammlung, auch wenn die Absprache mit einem Dritten getroffen wird, der die Geschäftsführungsleistungen zur Verfügung stellt.
Ein Gesellschafterausschlussbeschluss ist auch dann nichtig, wenn der Bericht des Aufsichtsrates gemäß § 3 Abs 3 Gesellschafterausschlussgesetz nur deswegen fehlt, weil trotz Aufsichtsratspflicht kein Aufsichtsrat eingerichtet ist.
Die Kompetenz zur Bestellung der Geschäftsführer obliegt zwingend den Gesellschaftern.
§ 179a dt. AktG über die Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens ist nicht analog auf die GmbH anwendbar.
Die Geltendmachung der Rückforderung gemäß § 83 GmbH Gesetz bedarf keines vorausgehenden Generalversammlungsbeschlusses.