Keine Übertragung der Geschäftsführer-Bestellungskompetenz
Die Kompetenz zur Bestellung der Geschäftsführer obliegt zwingend den Gesellschaftern.
Die Kompetenz zur Bestellung der Geschäftsführer obliegt zwingend den Gesellschaftern.
§ 179a dt. AktG über die Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens ist nicht analog auf die GmbH anwendbar.
Die Geltendmachung der Rückforderung gemäß § 83 GmbH Gesetz bedarf keines vorausgehenden Generalversammlungsbeschlusses.