Thema: Gehilfenhaftung

Besorgungsgehilfenhaftung

Besorgungsgehilfenhaftung

In der gegenständlichen Entscheidung setzt sich der OGH mit der Haftung für Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB auseinander. Im vorliegenden Fall montierte ein Mitarbeiter der Beklagten einen Untertischspeicher unsachgemäß, dadurch entstand der Klägerin ein Schaden. Die Person wurde aber nicht im Auftrag der Beklagten, sondern im Auftrag der Mieterin der Geschäftsräume, in der die Montage durchgeführt wurde, tätig. Daher war die Beklagte nicht für die Handlungen des Mitarbeiters verantwortlich.

Reichweite der Fürsorgepflicht des Werkbestellers

Reichweite der Fürsorgepflicht des Werkbestellers

Für die Erfüllung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht kann sich der Werkbestellers eines Gehilfen bedienen. Ein Verstoß des Gehilfen wird dem Werkbesteller trotz Weisung eines Dritten zugerechnet, wenn das Verhalten des Gehilfen bei der Verfolgung der Interessen des Werkbestellers gesetzt wurde. Maßstab ist, ob der Gehilfe in dessen Interessenverfolgungsprogramm und damit auch in dessen Risikobereich miteinbezogen war.