Photovoltaik und Gefahrerhöhung
Der Batteriespeicher einer Photovoltaikanlage ist als eigenständiger gefahrenerhöhender Umstand zu qualifizieren. Für eine Anzeigepflicht bedarf es einer positiven Kenntnis des VN vom gefahrerhöhenden Umstand.
Der Batteriespeicher einer Photovoltaikanlage ist als eigenständiger gefahrenerhöhender Umstand zu qualifizieren. Für eine Anzeigepflicht bedarf es einer positiven Kenntnis des VN vom gefahrerhöhenden Umstand.
Die gegen die baubehördliche Bewilligung – und damit einer polizeilichen Sicherheitsvorschrift – verstoßende unsachgemäße Anbringung des großflächigen Glasgeländers auf einer exponierten Dachfläche stellt eine Gefahrerhöhung in der Glasbruch- und Sturmversicherung dar.