Haftung bei fehlendem FI-Schalter – Zugleich ein Überblick über Adaptierungs- und Erhaltungspflichten im Baurecht
Bauwerke müssen im Zustand der seinerzeitigen Bewilligung erhalten werden. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes sah die Wiener BauO vor. Bei elektrischen Anlagen gilt Ähnliches: Diese müssen bei Errichtung den aktuellen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Ändern sich diese, muss keine Adaptierung vorgenommen werden – außer die Anlage wird wesentlich geändert oder erweitert.