Wirksame Abtretung von Ansprüchen an die Eigentümergemeinschaft
Für die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft ist eine wirksame Abtretung nach § 18 WEG ausreichend. Eine Überprüfung der internen Willensbildung bzw. der bestehenden Verfügungsberechtigung wird seitens des Gerichtes nicht vorgenommen und ist für die Frage der Aktivlegitimation vorderhand nicht relevant.