Abgrenzung Dienstvertrag – Werkvertrag
Als Vorfrage ob eine Beitragspflicht zur BUAK besteht, hatte der OGH hier zu beurteilen ob es sich um einen Dienstvertrag (=Arbeitsvertrag) oder einen Werkvertrag handelt. Dabei ist weder die äußere Erscheinungsform noch die Bezeichnung des Vertrags durch die Parteien relevant, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt und die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen.