Ersitzung einer Dienstbarkeit zugunsten der Allgemeinheit durch eine Gemeinde
Eine Dienstbarkeit zur Benützung eines Weges kann auch durch eine Gemeinde zugunsten der Allgemeinheit ersessen werden, wenn Ortsansässige den Weg wie öffentliches Gut verwenden. Eine Absicht der Ersitzung für die Gemeinde ist bei der Benützung nicht notwendig.