Laufzeitvorteilsklausel = Dauerrabattrückforderung
Die „Laufzeitvorteilsklausel“ ist mit den in der Judikatur behandelten, üblicherweise als „Dauerrabattklauseln“ bezeichneten Vertragsbestandteilen vergleichbar. Die Rückforderung ist nicht zulässig, wenn der Versicherungsnehmer einen wichtigen Grund für die Vertragsauflösung hat.