Keine CE-Kennzeichnung für Bauprodukte zweiter Wahl
Das Fehlen einer CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung von Bauprodukten zweiter Wahl ist dann nicht verpflichtend, wenn diese ohnehin nicht für den Einsatz in Baukonstruktionen vorgesehen sind.
Das Fehlen einer CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung von Bauprodukten zweiter Wahl ist dann nicht verpflichtend, wenn diese ohnehin nicht für den Einsatz in Baukonstruktionen vorgesehen sind.
Für das Klagebegehren und die Bestimmtheit des Titels ist es ausreichend, wenn alle Urkunden (auf die im Klagebegehren verwiesen wird) in ihrer Zusammenschau ein einheitliches Gesamtbild für das Klagebegehren ergeben.
Im Fall einer längerfristigen Verhinderung eines Treuhänders hat das Gericht nach § 12 Abs 6 BTVG auf Antrag des Bauträgers oder eines Erwerbers im Verfahren außer Streitsachen einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Bauträgervertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Beteiligten in angemessener Frist einigen. Eine bloße Auszahlungsverweigerung des Treuhänders begründet jedoch keinen Hinderungsgrund gem § 12 Abs 6 BTVG.
Auf die Kaufpreisforderung eines Bauträgers kommt die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB zur Anwendung, weil eine Kaufpreisforderung dann nicht in drei Jahren verjährt, wenn der Vertragsgegenstand der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist (RS0034175). Werklohnforderungen hingegen verjähren gemäß § 1486 Z 1 ABGB bereits nach drei Jahren.
Eine Preisanpassungsklausel in einem Bauträgervertrag, wonach eine Preiserhöhung möglich sein soll, wenn nach den Wohnbauförderungsbestimmungen die letztlich behördlich genehmigten Gesamtbaukosten, die endgültige Nutzwertberechnung oder die für die Wohnbauförderungsendabrechnung geprüften förderbaren Nutzflächen von den anfänglich zugesagten bzw kalkulierten Werten abweichen, ist unzulässig.