Zulässigkeit eines behördlich angeordneten Abbruchs
Die Ersatzvornahme eines behördlich angeordneten Abbruchs kann faktisch nur durch die eigenständige Entfernung des Bauwerks bzw. den Rückbau zu einem bewilligungsfähigen, bereits eingereichten Projekt verhindert werden. Weiters ist die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages nicht zulässig, wenn bereits ein Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist und diesbezüglich überhaupt eine Baubewilligung erteilt werden kann.