Thema: Ausschluss

Erpressungsversuch: Verlust der Begünstigtenstellung in der Privatstiftung

Erpressungsversuch: Verlust der Begünstigtenstellung in der Privatstiftung

Der Stifterwille ist durch Auslegung der Stiftungserklärung zu ermitteln, wobei die für Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien anzuwenden sind. Dies hat zur Folge, dass diese Regelungen anders als Verträge nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen sind, und zwar unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 f ABGB. Sollte in einer Stiftungsurkunde festgelegt sein, dass ein Begünstigter seine Rechte aus der Begünstigtenstellung verliert, wenn er einen Erbunwürdigkeitsgrund setzt, reicht es aus, dass er versucht, einen...