Thema: Auslegung

Kein Regressrecht der Gesellschaft gegen solidarisch bürgenden Gesellschafter

Kein Regressrecht der Gesellschaft gegen solidarisch bürgenden Gesellschafter

Haften Gesellschaften und ihre Gesellschafter als Bürgen und Zahler solidarisch für einen Kredit einer Tochtergesellschaft, liegt ein "besonderes Verhältnis" nach § 896 ABGB vor, wenn die Mithaftung im priämären Interesse der Tochtergesellschaft und ihrer Gesellschafter lag. Die zahlende Gesellschaft kann sich dann bei ihren Gesellschaftern nicht regressieren.