Eine trügerische Aufrechnung?
Kann eine beklagte Partei ein Gerichtsverfahren gleichermaßen gewinnen und verlieren?
Kann eine beklagte Partei ein Gerichtsverfahren gleichermaßen gewinnen und verlieren?
Mangels Erklärungswerts kann der Einbehalt des Honorars von jenem zugesprochenen Betrag, der seinem Rechtsvertreter überwiesen worden war, nicht die behauptete Aufrechnung des Klägers sein.
Haben die Gerichte in diesem Fall auf das Verbot der Einlagenrückgewähr vergessen?
Die Käuferin einer GmbH zieht vom Kaufpreis jenen Betrag ab, für den die Tochtergesellschaft der gekauften GmbH für einen Kredit „ihrer Tante“ haftet (Schwestergesellschaft der gekauften GmbH), weil diese Haftung nach Ansicht der Käuferin gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoße. Dringt die Käuferin damit durch?
Wenn eine (Rück-)Zahlung aus einem Rechtsgeschäft, welches gegen § 82 GmbHG verstößt, nicht schuldbefreiend wirken kann, kann auch aus einem Rechtsgeschäft, das gegen § 82 GmbHG verstößt, keine Forderung entstehen, die zur Aufrechnung und somit zur Heilung eben dieses nichtigen Rechtsgeschäfts führt.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Gewinnansprüche der Gesellschafter mit Forderungen aus dem Verbot der Einlagenrückgewähr aufzurechnen, wenn die Gesellschafterforderung unbestritten, fällig und vollwertig ist.
Es besteht keine Grundlage dafür, das zu § 83 Abs 1 GmbHG entwickelte Aufrechnungsverbot auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch zu übertragen.
Die Vereinbarung in einem Abtretungsvertrag, dass der Verkäufer alle bis zum Abtretungszeitpunkt erwirtschafteten Gewinne erhält, kann einen gesonderten Gewinnverteilungsbeschluss ersetzen.
Die Abtretung von Ansprüchen, die der Gesellschaft aus einer verbotenen Einlagenrückgewähr zustehen, an einen Gesellschafter nur dann zulässig, wenn dafür eine werthaltige Gegenleistung erbracht wird.
Der Verstoß gegen das Verbot wegen Einlagenrückgewähr endet, wenn die Vorabdividende mit späteren Gewinnen gegengerechnet wird.