Arglistige Täuschung rechtfertigt Rücktritt des Berufsunfähigkeitsversicherers
Das absichtliche Verschweigen von früherem Drogenkonsum und einer psychischen Erkrankung beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt eine arglistige Täuschung dar und berechtigt den Versicherer jederzeit zum Rücktritt vom Vertrag.