Leistungskürzung bei krankhaft abnützungsbedingten Einflüssen

Leistungskürzung bei krankhaft abnützungsbedingten Einflüssen

Bei der Leistungskürzung im Sinn des Art 21.3 UB00 ist auch die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an einer nach Art 6.2 UB00 versicherten Verletzung zu berücksichtigen, wenn Unfallereignis und Unfallereignisfolge zusammenfallen.

Sachverhalt

Die Klägerin leidet seit 1998 an einem atypischen Morbus Parkinson. Beim Morbus Parkinson handelt es sich um keine muskel- oder neuromuskuläre Erkrankung, es kommt durch ihn auch zu keinen Veränderungen am muskuloskelettalen Apparat. Beim Morbus Parkinson handelt es sich um eine neurodegenerative Erkrankung des Gehirns, die unter anderem aufgrund einer verminderten Schritthöhe und verkürzter Schrittlänge zu einer vermehrten Sturzanfälligkeit führt. Durch die mit der Erkrankung verbundene Gangstörung, das vermehrte Umkippen und die Sturzneigung kommt es jedoch zu einer chronischen Überbelastung der Stell- und Haltereflexe sowie der Sehnen und Bänder, und damit auch der Funktion der langen Peroneussehne.

Am 26. 3. 2017 verspürte die Klägerin am Weg zu ihrem Auto plötzlich einen Stich in der linken Wade und nahm zeitgleich deutlich ein „Schnalzgeräusch“ wahr. Das war auf einen Riss der Peroneussehne im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes zurückzuführen. Dieser wurde zu 100 % durch die chronisch-degenerativen Veränderungen, die bei der Klägerin aufgrund der mit dem Morbus Parkinson verbundenen Gangstörung, des vermehrten Umkippens und der Sturzneigung bestanden, verursacht.

Relevante Bestimmungen der UB00

Was ist ein Unfall? – Artikel 6

1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzliches von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:Verrenkungen von Gliedern sowie Verzerrungen und Zerreißungen von Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bänder und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.

Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes – Artikel 21

1. Eine Versicherungsleistung wird von uns nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.

3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung – insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind – oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, zu vermindern, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Das gilt insbesondere auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert, wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden ist.

OGH-Entscheidung

Art 6.1 UB00 definiert den allgemeinen Unfallbegriff. Ngelten auch Verrenkungen von Gliedern sowie Verzerrungen oder Zerreißungen von Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Knorpel sowie Meniskusverletzungen als Unfall (Unfallfiktion).

beinhaltet eine Regelung zur Leistungskürzung bei mitwirkenden Ursachen. Die Bestimmung sieht eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes insofern vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für die Folgen einzutreten hat, für die der Unfall (allein) kausal ist (RS0119520). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht diese Regelung so, dass unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung eines Anspruchs oder einemvon Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien bietet. Abgestellt wird allein auf die Mitwirkung der Krankheiten oder Gebrechen auf die Unfallfolgen, nicht darauf, ob beim Unfallereignis selbst Vorerkrankungen mitgewirkt haben (vgl 7 Ob 103/15w mwN).

Verletzung vorzunehmen ist, ob also die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen zu berücksichtigen ist, wenn „Unfallereignis und Unfallereignisfolge zusammenfallen“. Dies wird bereits ausgehend von dem in Art 6.2 UB00 ausdrücklich aufgenommenen Hinweis, dass hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse Art 21.3 UB00 Anwendung findet, vom OGH bejaht. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wirdm Abzug von der Gesamtinvalidität führen. Die Einschränkung seines Versicherungsschutzes wird ihm deutlich vor Augen geführt, Anhaltspunkte dafür, dass eine solche

Die Ansicht Maitz (Maitz, AUVB Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung geteilt

durch die vom Morbus Parkinson (Krankheit) verursachten chronisch-degenerativen Veränderungen (Gebrechen) bewirkt. Aufgrund der damit vorliegenden 100%igen Mitwirkung an der versicherten Verletzung – und damit zwingend an einer dadurch hervorgerufenen dauernden Invalidität – besteht kein Versicherungsschutz.

zurück