Wiederherstellungsklausel: Neuwert trotz niedrigerer Kosten
Aufgrund der Formulierung der AVB ist unabhängig von einem allenfalls niedrigeren tatsächlichen Wiederherstellungsaufwand die nach der Wiederherstellungsklausel zustehende Entschädigung (Neuwertentschädigung am Tag des Schadens) in vollem Umfang zu leisten.
Relevante Bestimmungen der AVB
Die Leistung der Versicherung – Artikel 10
1. Sachversicherung
Im Rahmen des Vertrages ersetzen wir den Schaden bis zu den auf der Polizze und in den vorliegenden Bedingungen angegebenen Höchsthaftungssummen.
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gebäuden innerhalb dreier Jahre nach dem Schadenfall sichergestellt ist.
Wir ersetzen:
Den Schaden, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht, das heißt die Wiederherstellungskosten (Neuwertentschädigung) am Tag des Schadens.
– Zur Wiederherstellung verwendbare Reste werden gemäß ihrem Wert angerechnet.
Restwerte, die nicht wiederverwendet werden und nicht mehr als 20 % des Ersatzwertes betragen, gelten als verloren. Eine – auch nur teilweise – Wiederverwendung wird bei der Ersatzleistung angerechnet.
– Behördliche Wiederaufbaubeschränkungen bleiben auf die Bewertung von Gebäuderesten ohne Einfluss.
– Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb der Europäischen Union.
– Wird das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Schadentag wieder aufgebaut, erfolgt die Entschädigung nach dem Zeitwert.
OGH-Entscheidung
Für die Bemessung des Ersatzumfangs des Gebäudeschadens ist die konkret gewählte Ausgestaltung der Wiederherstellungsklausel maßgeblich (Saria in Fenyves/ Perner/Riedler [2021] § 97 VersVG Rz 26).
Wenn der Versicherungsnehmer nach der Bedingungslage den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit erwirbt, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungs-aufwand nicht übersteigt, kommt es darauf an, in welchem Umfang der Wiederherstellungsaufwand die Entschädigung verbraucht; maßgebend ist demnach der tatsächliche Aufwand. Der Versicherer kann danach einen Abzug vornehmen, wenn die Wiederbeschaffung weniger gekostet hat (RS0081820; 7 Ob 7/84; 7 Ob 28/92 [insoweit zustimmend Grassl-Palten, RdW 1994, 41]; 7 Ob 230/07k).