Strenge Wiederherstellungsklausel

Strenge Wiederherstellungsklausel

Die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel sind auch dann erfüllt, wenn die Durchführung der Sanierungsarbeiten verbindlich beauftragt und damit die Wiederherstellung gesichert ist.

Sachverhalt

Am 8. September 2019 schlug ein Blitz im versicherten Gebäude ein und verursachte einen Brand, der es in einem nicht feststellbaren Ausmaß beschädigte. Die G* GmbH legte dem Kläger am 22. Juni 2021 ein Angebot für die Generalsanierung des Brandschadens am versicherten Gebäude einschließlich Architekten-, Planungs-, Baukoordinations- und Bauaufsichtskosten.

Der Kläger begehrt unter anderem Zahlung von 180.000 EUR an notwendigen Architektenkosten zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes.

Relevante Bestimmungen der AFB

Artikel 9 Zahlung der Entschädigung: Wiederherstellung, Wiederbeschaffung; Realgläubiger

1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:

1.1.1. Bei Gebäuden bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes.

2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2.1 es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird

2.4. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses.

OGH-Entscheidung

Der Kläger brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, er habe die GmbH entsprechend dem Angebot vom 22. Juni 2021 beauftragt. Dieses Angebot umfasst die Generalsanierung des Brandschadens am versicherten Gebäude. Die Beklagte bestritt die Beauftragung entsprechend diesem Angebot. Das Erstgericht traf aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht jedoch keine Feststellungen zur hier rechtserheblichen Frage, ob der Kläger die Durchführung der Sanierungsarbeiten (einschließlich der Architektenleistungen) verbindlich beauftragt hat und damit die Wiederherstellung gesichert ist.

Es liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen im Umfang des Zahlungsbegehrens zu führen hat.

Vgl. auch 7 Ob 46/22y

 

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