Nässeschäden und ihre unvermeidlichen Folgen
Als unvermeidliche Folge ist jede weitere (durch Vermittlung von Zwischentatsachen herbeigeführte) adäquate Folge zu verstehen und zwar unabhängig davon, ob sie abzuwenden gewesen wäre oder nicht. Setzungsschäden, die aus der Aufweichung des Untergrundes resultierten, die durch das aus den beschädigten Ableitungsrohren ausgetretene Wasser ausgelöst wurde, sind gedeckte unvermeidliche Folgen von Nässeschäden.
Sachverhalt
Zwischen den Parteien besteht für diese Liegenschaft (unstrittig) eine Eigenheimversicherung, die unter anderem auch eine Leitungswasserversicherung (Versicherungsvariante „exklusiv“) beinhaltet. Der Leitungswasserversicherungsvertrag umfasst das Einfamilienhaus und das Nebengebäude am Grundstück.
Das Nebengebäude auf der Liegenschaft weist Setzungsschäden auf. Die Schäden am Nebengebäude der Kläger wurden durch Vertikalsetzungen ausgelöst. Diese resultieren aus der Aufweichung des Untergrundes, welche durch das aus den beschädigten Ableitungsrohren ausgetretene Abwasser ausgelöst wurde. Ein Erdrutsch oder Hangkriechen ist als Ursache für die Gebäudeschäden auszuschließen.
Relevante Bestimmungen der AVB
Teil B – Leitungswasserversicherung
Artikel 2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
2. Versichert sind Schäden, an den versicherten Sachen
• durch die unmittelbare Auswirkung dieser versicherten Gefahren
• durch die unvermeidliche Folge aus diesen Ereignissen und/oder Abhandenkommen unmittelbar dabei.
OGH-Entscheidung
Strittig ist im Revisionsverfahren allein
für die Leistungspflicht aus der Leitungswasserversicherung vorliegen, bestreitet die Beklagte nicht. Einen Risikoausschluss hat sie nicht eingewendet.Dass ein bestimmungswidriger Leitungswasseraustritt aus dem beschädigten Ableitungsrohr auf der Liegenschaft der Kläger im Sinn des
(„Leitungswasseraustritt“) erfolgte, ist im Revisionsverfahren kein Streitthema.oder durch die unvermeidliche Folge aus diesen Ereignissen und/oder Abhandenkommen unmittelbar dabei entstehen.
Sachschäden, die durch die unmittelbare Auswirkung („Einwirkung“) von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, werden plastisch als Nässeschäden bezeichnet. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Setzung des Nebengebäudes keine unmittelbare Auswirkung des Leitungswasseraustritts war, weil dieser zuerst nur zur Aufweichung des Untergrundes führte. Der Leitungswasseraustritt war
Spielmann in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung4
als Leitungswasseraustritt ein adäquater Zusammenhang vorhanden sein muss. Bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser kann damit auch durch adäquate Zwischenursachen zu versicherten Sachschäden führen. In der deutschen Literatur wird dazu als häufigster Fall genannt, dass durchnässtes Mauerwerk oder unterspülte Gebäudeteile infolge der eingetretenen Durchnässung ab- oder einstürzen (Nach den getroffenen Feststellungen weist das versicherte Nebengebäude Setzungsschäden auf. Diese Schäden wurden durch Vertikalsetzungen ausgelöst, die aus der Aufweichung des Untergrundes resultierten, die durch das aus den beschädigten Ableitungsrohren ausgetretene Wasser ausgelöst wurde. Bei den Setzungsschäden am Nebengebäude handelt es sich damit um eine unvermeidliche Folge des bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts. Dieser Ansicht steht nicht entgegen, dass womöglich eine gewisse Zeit zwischen dem Wasseraustritt und dem Eintritt der Setzungsschäden verstrichen sein mag. Das bestimmungswidrig ausgetretene Leitungswasser, das in den Boden floss, wirkte durch die Setzung des Untergrundes als „unvermeidliche Folge“ unmittelbar auf das versicherte Nebengebäude auf der Liegenschaft. Die Setzungen am Nebengebäude waren unvermeidliche Folge aus der unmittelbaren Auswirkung des Leitungswasseraustritts.
Wenn die Beklagte in der Revision behauptet, der Untergrund des Nebengebäudes sei nicht mitversichert, trifft dies nicht zu, wird doch in der vereinbarten Leitungswasserversicherung auch beim Nebengebäude gerade