Eigenheimversicherung – Grundwasser-Ausschluss
Die im Keller des Gebäudes durch Grundwassereintritt entstandenen Schäden sind aufgrund des eindeutig formulierten Risikoausschlusses nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Sachverhalt
Am 16. November 2019 kam es aufgrund starker Niederschläge zu intensiven Überschwemmungen im Umfeld des versicherten Gebäudes. Der Grundwasserspiegel stieg aufgrund außergewöhnlicher und extremer Niederschläge um rund 2 m über den normalen Grundwasserstand. Ein Grundwassereintritt in den Keller des Gebäudes führte dort zu Feuchtigkeitsschäden. Eine Überflutung des Grundstücks und Eindringen von Oberflächengewässern in das Gebäude und den Keller des Klägers fanden nicht statt.
Relevante Bestimmungen der ABWH
Der Kläger schloss mit der Beklagten für sein Wohnhaus eine Wohnungs-/Eigenheimversicherung ab, der unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Raiffeisen Eigenheimversicherung (ABEH/RV 06.2014) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Raiffeisen Wohnungsversicherung (ABWH/RV 06.2014) zugrunde liegen.
5./7. Katastrophenhilfe-Grunddeckung
Versichert sind
– Schäden infolge Hochwasser
das sind Schäden an den versicherten Sachen, die durch das Übersteigen des jeweiligen Wasserstandgrenzwertes eines stehenden oder fließenden Gewässers infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen oder außergewöhnlicher Schneeschmelze verursacht werden.
Als Wasserstandgrenzwert findet das vom öffentlichen hydrographischen Dienst publizierte 10-jährliche niedrigste Jahreshochwasser Verwendung.
– Schäden infolge Überschwemmungen
das sind Schäden an versicherten Sachen, die durch Austritt von Wasser aus der Wasserführung eines fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässers infolge von außergewöhnlichen Niederschlägen oder außergewöhnlicher Schneeschmelze verursacht werden.
– Schäden infolge Rückstau
Rückstau ist dann gegeben, wenn die vorhandenen Entwässerungssysteme (gilt nicht für Versickerung) auf Grund von Witterungsniederschlägen, oder Schmelzwasser in ihrer Kapazität überlastet sind und das Wasser nicht abführen können.
Nicht versichert sind
– Schäden durch Grundwasser
OGH-Entscheidung
Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RS0107031).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die im Keller des Gebäudes durch Grundwassereintritt entstandenen Schäden nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, ist angesichts des eindeutig formulierten Risikoausschlusses nicht korrekturbedürftig.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers will dieser Risikoausschluss nach seinem klaren Wortlaut Schäden, die infolge bestimmter – grundsätzlich versicherter – Naturkatastrophen am versicherten Gebäude entstanden sind, wieder ausnehmen. Es kann daher im vorliegenden Fall sogar dahin gestellt bleiben, ob der beim Kläger eingetretene Schaden tatsächlich von der primären Risikoumschreibung der Art 3.5. ABWH/RV 06.2014 bzw Art 3.7. ABWH/RV 06.2014 umfasst war, weil jedenfalls der vereinbarte Risikoausschluss für Schäden durch Grundwasser greift.