Betriebsunterbrechungsversicherung und COVID-19
Mit der Verordnung nach dem COVID-19-MG wurde ein nicht unmittelbar an den Unternehmer gerichtetes allgemeines Betretungsverbot erlassen, durch welches jedoch kein Betriebsstillstand hervorgerufen wurde, weshalb keine Deckung besteht.
Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung gewährt der Versicherer Versicherungsschutz (unter anderem) für den Fall, dass auf Grund des Epidemiegesetzes in der letztgültigen Fassung der im Antrag bezeichnete Betrieb von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie erließen die Bezirkshauptmannschaften in Österreich ab Mitte März 2020 Verordnungen betreffend die Schließung von unter anderem Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 und stützen diese anfänglich auf das Epidemiegesetz. Am 16. 3. 2020 trat das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl I 2020/12 in der maßgeblichen Fassung BGBl I 2020/16 – COVID-19-Maßnahmengesetz; in der Folge „COVID-19-MG“) in Kraft. Der Gesetzgeber sah die Maßnahmen des Epidemiegesetz als „nicht ausreichend bzw zu kleinteilig“ an, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Er sah sich daher zur Erlassung des COVID-19-MG veranlasst, das die Möglichkeit der Verhängung von Betretungsverboten eröffnet. Ab Ende März erließen daher die Landeshauptleute neue Verordnungen auf Basis des COVID-19-MG und sprachen darin für Beherbergungsbetriebe ein Betretungsverbot als TouristIn sowie für Gastronomiebetriebe ein Verbot für die Bewirtung vor Ort aus.
Dies hatte zur Folge, dass einige versicherte Betriebe von ihrem Betriebsunterbrechungsversicherer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag aufgrund der behördlich angeordneten Schließung forderten. Die Versicherer gewährten Deckung für jenen Zeitraum, in welchem die Verordnung noch auf Basis des Epidemiegesetzes erlassen wurde. Ab Ende März wurde jedoch keine Deckung mehr gewährt, da diese Verordnungen auf Basis des COVID-19-MG erlassen wurden.
OGH-Entscheidung
Der OGH sprach aus, dass der Versicherer keine Deckung zu gewähren hat. Versichert ist die gänzliche Unterbrechung des Betriebes, also der vollständige Stillstand der Betriebsabläufe. Mit der Verordnung nach dem COVID-19-MG wurde ein nicht unmittelbar an den Unternehmer gerichtetes allgemeines Betretungsverbot erlassen, durch welches jedoch kein Betriebsstillstand hervorgerufen wurde, da sowohl die Zustellung und Abholung von Speisen als auch die Beherbergung von Geschäftsreisenden zulässig war.
Das Risiko für den Betriebsunterbrechungsversicherer hat sich also durch das COVID-19-MG im Verhältnis zum Epidemiegesetz qualitativ als auch quantitativ erhöht. Laut OGH kann der Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass dieses erhöhte Risiko mitversichert ist.
Vgl. auch 7 Ob 106/22x
Blick nach Deutschland
In Deutschland leistet der Betriebsschließungsversicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) bei Auftreten, in den Versicherungsbedingungen taxativ aufgezählter meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (unter anderem) den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung der meldepflichtigen Krankheit schließt.
Auch in den meisten Teilen Deutschlands mussten ab Mitte März 2020 Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe zur Eindämmung von COVID-19 behördlich angeordnet schließen. Liefer- und Abholdienste waren weiterhin erlaubt. Der BGH hat entschieden, dass eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist (BGH 26. Jänner 2022, IV ZR 144/21). Diese meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich nicht aus der taxativen Aufzählung des Kataloges der Versicherungsbedingungen. Der Katalog ist nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend und es sind weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 angeführt. Die Klausel hält auch der Inhaltskontrolle und dem Transparenzgebot stand.