Photovoltaik und Gefahrerhöhung
Der Batteriespeicher einer Photovoltaikanlage ist als eigenständiger gefahrenerhöhender Umstand zu qualifizieren. Für eine Anzeigepflicht bedarf es einer positiven Kenntnis des VN vom gefahrerhöhenden Umstand.
Der Batteriespeicher einer Photovoltaikanlage ist als eigenständiger gefahrenerhöhender Umstand zu qualifizieren. Für eine Anzeigepflicht bedarf es einer positiven Kenntnis des VN vom gefahrerhöhenden Umstand.
Aufgrund der Formulierung der AVB ist unabhängig von einem allenfalls niedrigeren tatsächlichen Wiederherstellungsaufwand die nach der Wiederherstellungsklausel zustehende Entschädigung (Neuwertentschädigung am Tag des Schadens) in vollem Umfang zu leisten.
Ein Schadenfeuer ist ein solches, das die Fähigkeit besitzt, sich selbständig auszubreiten. Das Vorliegen eines Brandes ist nicht davon abhängig, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreitet hat oder die Ausbreitung – etwa durch rechtzeitige Löscharbeiten oder wie hier die Platzierung der Brandquelle entfernt von brennbarem Material – noch verhindert werden konnte.
Leitungen sind nach den konkreten AVB nur abzusperren, wenn die Baulichkeiten „nicht benutzt und nicht beaufsichtigt" sind. Auch wenn die 72-Stunden-Klausel auf bewohnen abstellt, genügt eine Benützung auch ohne Wohnen, um die Leitungen nicht absperren zu müssen.
Laut AVB liegt ein Einbruchsdiebstahl vor, wenn ein Täter in die versicherten Räumlichkeiten einbricht und Sachen wegbringt, unabhängig davon, ob dem Täter ein Bereicherungsvorsatzes nachzuweisen ist.
Als unvermeidliche Folge ist jede weitere (durch Vermittlung von Zwischentatsachen herbeigeführte) adäquate Folge zu verstehen und zwar unabhängig davon, ob sie abzuwenden gewesen wäre oder nicht. Setzungsschäden, die aus der Aufweichung des Untergrundes resultierten, die durch das aus den beschädigten Ableitungsrohren ausgetretene Wasser ausgelöst wurde, sind gedeckte unvermeidliche Folgen von Nässeschäden.
Unter einem „Eindringen von Witterungsniederschlägen“ versteht der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer auch den Fall, dass in einem umschlossenen Hof angesammeltes Niederschlagswasser seinen Weg über Mauerteile ins Gebäude findet.
Keine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles, wenn die elektronisch verschlossene Eingangstür durch bloßes Aufdrücken der Zarge geöffnet werden kann und die Mitarbeiterin – während des sichtbaren Dekorierens des Schaufensters – keinen Alarmtaster trägt.
Das (bloße) Zuziehen von Außentüren bei gleichzeitigem persönlichem Aufenthalt im Garten des versicherten Objekts ist eine ausreichend übliche Gepflogenheit und stellt keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VersVG dar.
Ein Rohr ist eine dem Wasserdurchfluss dienende Ummantelung, die eine bestimmte Festigkeit aufweisen muss und geschlossen ist. Dass es sich bei einem Rohr um ein geschlossenes System handelt, wird auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer so verstehen.
Ein redlicher Erklärungsempfänger darf darauf vertrauen, dass der Gebäudeversicherer auf Regressansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit gegen jene Mieter, auf die ihre Versicherungsnehmerin ihre Prämien überwälzt, verzichtet.
Das Verlassen des Hauses über mehrere Stunden bei unversperrter Terrassentür stellt nicht in jedem Fall ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers dar.
Nur der tatsächlich durch die Betriebsunterbrechung verursachte Unterbrechungsschaden wird ersetzt. Bei der Berechnung des Unterbrechungsschadens (Ertragsausfall) ist der hypothetische Kausalverlauf ohne (gedeckten) Unterbrechungsgrund heranzuziehen. Aufgrund des Lockdowns hätte die VN sowieso keinen Ertrag gehabt, weshalb auch kein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht.
Das allmähliche Einsickern von ausgetretenem Pool-Wassers durch ein geschlossenes Kellerfenster verwirklicht den Risikoausschluss des Art 2.2.1. ABHE 2017. Um nicht unter diesen Ausschluss zu fallen, setzt dieser Ausschluss, das Eindringen von Niederschlag oder die Anschwemmung durch sturmbedingt entstandene Öffnungen voraus.
Der OGH prüfte die Rechtswirksamkeit von 19 vom Versicherer in seinen Reiseversicherungsbedingungen verwendeten Klauseln, wovon er acht Klauseln für unzulässig erklärte.
Auch wenn vor der Verletzung des VN die Pandemie eintrat, ist ein Versicherungsfall erst mit der zur Reiseunfähigkeit führenden Verletzung des Klägers eingetreten. Da die Verletzung des Klägers aber nicht auf die Pandemie zurückzuführen war, ist der Risikoausschluss "Pandemie" nicht anwendbar.
Die (wasserführende) Rohrleitung innerhalb des Pufferspeichers ist ein Bestandteil der technischen Einheit „Pufferspeicher“, weshalb ein nicht gedeckter Bruchschaden an einer angeschlossenen Einrichtung und nicht ein gedeckter Bruchschaden an einer wasserführenden Rohrleitung vorliegt.
Ein Wasserschaden durch angestautes, abschmelzendes Hagelwasser stellt keine "Überschwemmung" iSd der Sturmversicherung dar.