Klausel Rechtsschutzbegrenzung nach Vertragsbeendigung so unzulässig

Klausel Rechtsschutzbegrenzung nach Vertragsbeendigung so unzulässig

Die Klausel, dass unabhängig von der Kenntnis des VN vom Eintritt des Versicherungsfalles kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Deckungsanspruch später als zwei Jahre nach Vertragsbeendigung geltend gemacht wird, ist ungewöhnlich nach § 864a ABGB.

Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, der vom Kläger per 1. 8. 2015 gekündigt wurde, lagen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2001)“ zugrunde.

Relevante Bestimmungen der ARB

Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)

  1. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz.

OGH-Entscheidung

Art 3.3. ARB 2001 regelt einen Risikoausschluss. Eine Bedingung, die – wie hier –allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, ist im Zusammenhang mit § 33 Abs 1 VersVG ungewöhnlich. Nach § 33 Avs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.

Wenn nun aber der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet wurde, und der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf hat, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen.

Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig und daher unbeachtlich.

Vgl. auch 7 Ob 201/12b.

Anmerkungen

Es gibt am Markt aktuelle Rechtsschutz-Bedingungen, die für Verbraucher eine Ausnahme von der Klausel dahingehend vorsehen, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibt, wenn der Versicherungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalles iSd § 33 VersVG unverzüglich geltend gemacht hat. Vgl auch 7 Ob 48/22t.

Siehe auch versdb 2022, 4 – https://versdb.com/

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